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   EuGH, 13.10.1992 - C-73/90   

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https://dejure.org/1992,4432
EuGH, 13.10.1992 - C-73/90 (https://dejure.org/1992,4432)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.1992 - C-73/90 (https://dejure.org/1992,4432)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1992 - C-73/90 (https://dejure.org/1992,4432)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Rat

    EWG-Vertrag, Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 3; Verordnung Nr. 170/83 des Rates, Artikel 4 und 11
    1. Fischerei; Erhaltung der Meeresschätze; Fangquotenregelung; Aufteilung des Fanganteils zwischen den Mitgliedstaaten; Erfordernis der relativen Stabilität; Durchführung; Fester Verteilungsschlüssel; Keine Verpflichtung des Rates, bei einer Vergrösserung eines Bestandes ...

  • EU-Kommission

    Spanien / Rat

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 170/83 Art. 11; ; VO (EWG) Nr. 170/83 Art. 3; ; VO (EWG) Nr. 170/83 Art. 4; ; EWG-Vertrag Art. 43

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Fangquotenregelung - Aufteilung des Fanganteils zwischen den Mitgliedstaaten - Erfordernis der relativen Stabilität - Durchführung - Fester Verteilungsschlüssel - Keine Verpflichtung des Rates, bei einer Vergrösserung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Fischerei - Verordnung zur Aufteilung der Fangquoten zwischen Mitgliedstaaten - Beitrittsakte für Spanien.

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-5191
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 16.06.1987 - 46/86

    Romkes / Officier van Justitie

    Auszug aus EuGH, 13.10.1992 - C-73/90
    16 Vor einer Prüfung dieser verschiedenen Argumente ist darauf hinzuweisen, daß sich der Gerichtshof bereits im Urteil vom 16. Juli 1987 (Romkes, Slg. 1987, 2671) zu der Vereinbarkeit der nach der ursprünglichen Aufteilung von 1983 vorgenommenen Quotenaufteilungen mit dem Erfordernis der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit aufgrund der Verordnung Nr. 170/83 geäussert hat.

    Aus eben diesem Grund hat der Gerichtshof in seinem Urteil Romkes ausgeführt, daß die relative Stabilität so zu verstehen ist, daß für jeden Mitgliedstaat ein fester Prozentsatz beizubehalten ist, und daher nicht so, daß eine bestimmte Menge Fisch garantiert wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-63/90

    Portugiesische Republik und Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen

    In den verbundenen Rechtssachen C-63/90 und C-67/90 sowie den Rechtssachen C-70/90, C-71/90 und C-73/90 beantragen Spanien und Portugal gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung von Verordnungen, mit denen der Anteil der Gemeinschaft an Fangmengenbegrenzungen unterliegenden Beständen in den Fischereizonen von Norwegen und Schweden sowie Grönland und den Färöer in Form von Quoten unter die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist.

    ° in der Rechtssache C-73/90 (Spanien) die Verordnung (EWG) Nr. 4051/89 (bezogen auf die Gewässer Schwedens und das Jahr 1990)(4) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 4057/89 (2. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4198/88, die sich auf die schwedischen Gewässer und das Jahr 1989 bezieht)(5).

    Wenn also hinsichtlich der Gewässer Grönlands (Rechtssachen C-63/90 und C-67/90), das bis zum 1. Februar 1985 der Gemeinschaft angehörte, die zulässige Gesamtfangmenge (sowie der Gemeinschaftsanteil hieran) autonom festgesetzt wurde, desgleichen die Fangmenge der Gemeinschaft in der (ehemals internationalen) weissen Zone (Rechtssache C-73/90), wenn aber später der Fanganteil der Gemeinschaft in diesen Gewässern im Rahmen von Fischereiabkommen festgelegt wurde, ändert dies nichts an den vorhin herausgearbeiteten Grundsätzen.

    d) Ich komme schließlich zur Rechtssache C-73/90.

    Ihre Aufteilung wurde vielmehr mit der Verordnung (EWG) Nr. 1655/90(47) vorgenommen, die von der Klage in der Rechtssache C-73/90 nicht betroffen ist.

    III. Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden ist noch kurz auf die Rüge Spaniens einzugehen (Rechtssachen C-67/90, C-70/90, C-71/90 und C-73/90), wonach die Art und Weise der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung ermessensmißbräuchlich sei.

    Ähnlich argumentiert die spanische Regierung (in den Rechtssachen C-67/90, C-70/90, C-71/90 und C-73/90), die auf den Verlust der Kompetenz der neuen Mitgliedstaaten abstellt, Fischereiabkommen zu schließen.

    b) Nach Ansicht Spaniens (Rechtssachen C-71/90 und C-73/90) ist ein Verstoß der angefochtenen Verordnungen gegen Artikel 7 EWG-Vertrag ausserdem darin zu sehen, daß die Erhöhungen des Fanganteils der Gemeinschaft, die aufgrund der Öffnung des spanischen Marktes gegenüber Erzeugnissen des betroffenen Drittlandes im Zuge des Beitritts eingetreten seien, nicht den neuen Mitgliedstaaten zugute gekommen seien, sondern ausschließlich den Mitgliedstaaten, die in den herkömmlichen Verteilungsschlüssel einbezogen seien.

    c) Schließlich ist der Vollständigkeit halber noch auf das in der jeweiligen Erwiderung (Rechtssachen C-67/90, C-70/90, C-71/90, C-73/90) enthaltene Vorbringen Spaniens(58) einzugehen, wonach eine Diskriminierung in der unterschiedlichen Behandlung der alten und der neuen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zu den externen Ressourcen liege, die Gegenstand von vor dem Beitritt abgeschlossenen bilateralen Abkommen waren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.1993 - C-405/92

    Etablissements Armand Mondiet SA gegen Armement Islais SARL. - Fischerei - Verbot

    Die Aufteilung des Fanganteils zwischen den Mitgliedstaaten wird auf der Grundlage von nationalen Fangquoten vorgenommen, und der Grundsatz der relativen Stabilität ist, wie der Gerichtshof zuletzt in seinen Urteilen vom 13. Oktober 1992 in den Rechtssachen C-70/90, C-71/90 und C-73/90 (Spanien/Rat) ( 36 ), festgestellt hat, in dem Sinne zu verstehen, daß "bei dieser Aufteilung für jeden Mitgliedstaat ein fester Prozentsatz beizubehalten ist".

    ( 36 ) Vgl. Randnr. 15 der Gründe in den Rechtssachen C-70/90 (Slg. 1992, I-5153), C-71/90 (Slg. 1992, I-5175) und Randnr. 16 der Gründe in der Rechtssache C-73/90 (Slg. 1992, I-5151).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-273/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE POLENS GEGEN DEN MECHANISMUS DER SCHRITTWEISEN

    Ein wirksamer Vergleich ist deshalb ausgeschlossen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Oktober 1992, Spanien/Rat, C-73/90, Slg. 1992, I-5191, Randnr. 34).
  • EuGH, 08.11.2007 - C-141/05

    Spanien / Rat - Fischerei - Verordnung (EG) Nr. 27/2005 - Aufteilung der

    Daher ist der Begriff "neue Fangmöglichkeiten" unter Berücksichtigung von Systematik und Ziel von Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 im Licht der Rechtsprechung auszulegen (vgl. Urteile vom 16. Juni 1987, Romkes, 46/86, Slg. 1987, 2671, vom 13. Oktober 1992, Spanien/Rat, C-70/90, Slg. 1992, I-5159, Spanien/Rat, C-71/90, Slg. 1992, I-5175, Spanien/Rat, C-73/90, Slg. 1992, I-5191, und vom 30. März 2006, Spanien/Rat).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-87/03

    Spanien / Rat - Fischerei - Verordnung zur Aufteilung der Fangquoten zwischen

    Zudem bleibt der ursprüngliche Verteilungsschlüssel, der unter Berücksichtigung der durchschnittlich während des Zeitraums von 1973 bis 1978 von den Flotten der verschiedenen Mitgliedstaaten gefischten Mengen festgelegt worden war, so lange anwendbar, bis eine Änderungsverordnung nach demselben Verfahren wie die Verordnung Nr. 170/83 erlassen wird (vgl. u. a. Urteil Romkes, Randnr. 6, sowie Urteile vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-70/90, Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5159, Randnr. 15, in der Rechtssache C-71/90, Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5175, Randnr. 15, und in der Rechtssache C-73/90, Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5191, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-128/15

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Fischerei - Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 zur

    27 - In diesen Rechtssachen hat der Gerichtshof insbesondere das Bestehen einer Verpflichtung für den Rat verneint, den Verteilungsschlüssel anzupassen, wenn andere Mitgliedstaaten ihre Quote nicht ausgeschöpft haben (vgl. Urteile vom 16. Juni 1987, Romkes, 46/86, EU:C:1987:287, Rn. 14, und vom 13. Oktober 1992, Portugal und Spanien/Rat, C-63/90 und C-67/90, EU:C:1992:381, Rn. 38), wenn neue Mitgliedstaaten der Union beigetreten sind (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1992, Portugal und Spanien/Rat, C-63/90 und C-67/90, EU:C:1992:381, Rn. 31 bis 35, und vom 30. März 2006, Spanien/Rat, C-87/03 und C-100/03, EU:C:2006:207, Rn. 28 bis 32) oder wenn die Fangmöglichkeiten sich erhöht haben (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1992, Portugal und Spanien/Rat, C-63/90 und C-67/90, EU:C:1992:381, Rn. 27 bis 30, und vom 13. Oktober 1992, Spanien/Rat, C-73/90, EU:C:1992:384, Rn. 27 bis 29).
  • EuG, 08.03.1995 - T-493/93

    Erteilung von Lizenzen ; Beitritt zu einem Fischereiabkommen ; Ausübung der

    28 und 29, und C-73/90, Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5191, Randnrn.
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